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   BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74   

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https://dejure.org/1978,904
BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74 (https://dejure.org/1978,904)
BFH, Entscheidung vom 30.11.1978 - IV R 34/74 (https://dejure.org/1978,904)
BFH, Entscheidung vom 30. November 1978 - IV R 34/74 (https://dejure.org/1978,904)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Selbständige Tätigkeit - Steuervergünstigung - Katalogberufstätigkeit - Erzieherische Tätigkeit - Unterrichtende Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (ab 1955) § 34 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 467
  • DB 1979, 724
  • BStBl II 1979, 239
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 14.12.1972 - IV R 12/68

    Wissenschaftliche Tätigkeit - Künstlerische Tätigkeit - Schriftstellerische

    Auszug aus BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte u. a. aus: Da die Tätigkeit des Klägers als Komponist oder Arrangeur nicht zu den Berufstätigkeiten der sog. Katalogberufe gehöre, könne die Haupttätigkeit des Klägers nicht zu den nach § 34 Abs. 4 EStG begünstigten Tätigkeiten zählen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Dezember 1972 IV R 12/68, BFHE 107, 524, BStBl II 1973, 159).

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil IV R 12/68 entschieden, daß die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG für selbständig erzielte Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit nur Beziehern von Haupteinkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus einer Katalogberufstätigkeit zu gewähren ist.

    Das BFH-Urteil IV R 12/68 ist im Schrifttum angegriffen worden (vgl. Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 34 EStG, Anm. 39; ferner Tipke, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1976 Sp. 67 ff., 71, mit weiteren Nachweisen).

    An dieser seinerzeit zugunsten der Steuerpflichtigen ergangenen Entscheidung des Schauspielerurteils, das davon ausging, daß die Katalogberufstätigkeit von der "rein" wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit zu unterscheiden ist, andererseits aber die unterschiedliche Einkunftsart als Abgrenzungsmerkmal i. S. des § 34 Abs. 4 Nr. 2 EStG ausreicht, hat der erkennende Senat in dem Urteil IV R 12/68 festgehalten.

    Dabei ist einzuräumen, daß auch die mit dem Urteil IV R 12/68 getroffene Lösung in gewisser Hinsicht als unbefriedigend empfunden werden kann.

    Das Urteil IV R 12/68 betraf einen Fall, der sich durch die folgenden Beispiele erläutern läßt.

    Es ergaben sich danach die beiden folgenden Alternativen: Entweder ist auf die Abgrenzung gegenüber dem eigentlichen Beruf abzustellen (entsprechend der Begründung der Gesetzesänderung - Drucksache des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949 Nr. 892, Begründung zum Zweiten Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern, Abschn. 1, § 1 Ziff. 7 - einen steuerlichen Anreiz zur Erzielung eines höheren Einkommens durch "eine nicht in den Beruf fallende Nebentätigkeit auf wissenschaftlichem, künstlerischem oder schriftstellerischem Gebiet" zu geben, und entsprechend der Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen - BdF - in dem Verfahren IV R 12/68) mit der Folge, daß das Abgrenzungsmerkmal der unterschiedlichen Einkunftsart - selbständig oder nichtselbständig - fallengelassen wird, oder man bleibt unter Beibehaltung des eben genannten Unterscheidungsmerkmals dabei, die selbständig erzielten Einkünfte aus "rein" wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit nicht als Einkünfte aus einer in den Beruf fallenden Tätigkeit zu behandeln und für sie grundsätzlich die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG bei Vorliegen überwiegender Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu gewähren.

    Die erste Alternative, auf die die Kritik gegenüber dem Urteil IV R 12/68 offensichtlich hinzielt, würde zu einer wesentlichen Einschränkung der Steuervergünstigung führen.

    Mit dem Urteil IV R 12/68 hat sich der erkennende Senat für die im ganzen gesehen für den Steuerpflichtigen wohl günstigere zweite Alternative entschieden und den Unterschied der "Berufstätigkeit" i. S. des § 34 Abs. 4 Nr. 2 EStG als einer Tätigkeit "der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angeführten typischen freien Berufe", also der Tätigkeit der Katalogberufe oder ähnlicher Berufe, zu der selbständig ausgeübten "rein" wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit herausgestellt.

    Hinzu kommt, wovon das BFH-Urteil IV R 12/68 zunächst ausging, daß in § 34 Abs. 4 Satz 1 EStG als Begünstigte - neben den Nichtselbständigen - nicht die Bezieher von Einkünften "aus freiberuflicher Tätigkeit" genannt werden, wie es der allgemeinen Formulierung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG entsprochen hätte, sondern die Bezieher mit Einkünften aus einer Berufstätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, daß also ein Begriff verwendet wird, der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG unmittelbar den Katalogberufen vorangestellt ist.

    Die Kritik gegenüber dem BFH-Urteil IV R 12/68 (vgl. Herrmann/Heuer, a. a. O.) besteht im wesentlichen in dem Einwand, es widerspreche den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die außerhalb eines Katalogberufs freiberuflich Tätigen mit "Neben"-Einkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit von der Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG auszuschließen.

    Dabei werden nicht nur die eben erörterten, für das Urteil IV R 12/68 anzuführenden Argumente nicht zureichend gewürdigt.

    Es werden auch die Konsequenzen verkannt, die sich bei einer von den Kritikern des Urteils IV R 12/68 offenbar erstrebten Auslegung des § 34 Abs. 4 EStG ergeben würden.

    Für diese Fälle lassen sich aus der Kritik gegenüber dem Urteil IV R 12/68 keine überzeugenden Hinweise entnehmen, auf Grund welcher Beurteilungsmerkmale bei Beziehern von Einkünften aus mehreren wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeiten die verschiedenen Einkünfte, mögen sie auch noch so klar voneinander abgrenzbar sein, den "Haupt"-Einkünften oder den "Neben"-Einkünften zugerechnet werden sollen.

    Im Falle des Urteils IV R 12/68 bestand keine Veranlassung, die Rechtslage bei Beziehern von "Haupt"-Einkünften aus selbständiger unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit zu beurteilen.

  • BFH, 26.04.1968 - IV R 191/67

    Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigung des §34 Abs. 4

    Auszug aus BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74
    Da die Nebeneinkünfte im Gesetz nach objektiven Kriterien bestimmt sind und die "Haupt"-Einkünfte die übrigen Einkünfte, zu denen die "Neben"-Einkünfte gehören (BFH-Urteile vom 13. September 1956 IV 238/56 U, BFHE 63, 331, BStBl III 1956, 324; vom 26. April 1968 IV R 191/67, BFHE 92, 286, BStBl II 1968, 526, und vom 21. Februar 1974 IV R 40/72, BFHE 112, 44, BStBl II 1974, 564), überwiegen müssen, kann der Antrag, der bei gegebenen Voraussetzungen die Steuervergünstigung formal auslöst, nicht Höhe und Umfang der Nebeneinkünfte beeinflussen.

    Das aber ist im Einklang mit dem Gesetz und der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 11. März 1965 IV 221/63 U, BFHE 82, 361, BStBl III 1965, 379, und IV R 191/67) abzulehnen.

  • BFH, 06.10.1960 - IV 162/60 U

    Anspruchsberechtigung eines angestellten Schauspielers bezüglich der

    Auszug aus BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74
    Bereits mit Urteil vom 6. Oktober 1960 IV 162/60 U (BFHE 72, 4, BStBl III 1961, 2) - Schauspielerurteil - hatte der BFH entschieden, daß der Beruf des Schauspielers zu keiner der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angeführten typischen freien Berufstätigkeiten gehört und daß sich für Bezieher von Einkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Abgrenzbarkeit der Nebeneinkünfte "nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ... schon aus der Verschiedenheit der Einkunftsarten" ergibt (s. a. Urteil IV 162/60 U, BFHE 72, 8).

    Das gilt auch, "wenn die freiberufliche künstlerische Tätigkeit ihrem Umfang nach keine Nebentätigkeit darstellt" (s. Leitsatz des oben angegebenen Urteils IV 162/60 U).

  • BFH, 11.03.1965 - IV 221/63 U

    Einkünfte eines selbständigen Schriftleiters als Nebeneinkünfte bei

    Auszug aus BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74
    Das aber ist im Einklang mit dem Gesetz und der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 11. März 1965 IV 221/63 U, BFHE 82, 361, BStBl III 1965, 379, und IV R 191/67) abzulehnen.
  • BFH, 11.10.1960 - I 56/60 U

    Zulässigkeit einer Bilanzberichtigung bei nachträglicher Kenntniserlangung eines

    Auszug aus BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74
    Bereits mit Urteil vom 6. Oktober 1960 IV 162/60 U (BFHE 72, 4, BStBl III 1961, 2) - Schauspielerurteil - hatte der BFH entschieden, daß der Beruf des Schauspielers zu keiner der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angeführten typischen freien Berufstätigkeiten gehört und daß sich für Bezieher von Einkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Abgrenzbarkeit der Nebeneinkünfte "nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ... schon aus der Verschiedenheit der Einkunftsarten" ergibt (s. a. Urteil IV 162/60 U, BFHE 72, 8).
  • BFH, 12.12.1974 - IV R 198/71

    Nichtselbständige Tätigkeit - Arzt - Ärztliches Gutachten - Gutachtenerstattung -

    Auszug aus BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74
    Im Einklang damit hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 12. Dezember 1974 IV R 198/71 (BFHE 115, 33, BStBl II 1975, 476) präzisiert, daß die Nebeneinkünfte nicht allein von der Berufstätigkeit abgrenzbar sein müssen, vielmehr überhaupt nicht aus einer typischen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten freien Berufstätigkeit bezogen werden dürfen.
  • BVerfG, 03.01.1973 - 1 BvR 508/72
    Auszug aus BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74
    Denn nur auf diese Weise kann dem Anliegen des Gesetzgebers, die laufende praktische Berufsarbeit durch § 34 Abs. 4 EStG bei selbständig Tätigen offensichtlich genausowenig begünstigen zu wollen wie bei nichtselbständig Tätigen, Rechnung getragen und damit ermöglicht werden, bei allen praktischen Berufen weitgehend eine ungleiche Behandlung der selbständig und der nichtselbständig Tätigen im Rahmen des § 34 Abs. 4 EStG zu vermeiden, eine Auslegung, die auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit der Personen, die einer der im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angeführten typischen freiberuflichen Tätigkeiten nachgehen, gebilligt hat (BVerfG-Beschluß vom 3. Januar 1973 1 BvR 508/72, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 34 Abs. 4 - ab 1955 -, Rechtsspruch 43).
  • BFH, 06.12.1956 - IV 171/55 U

    Einkommensteuererhebung auf Einkünfte eines Arbeitnehmers aus freiberuflicher

    Auszug aus BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74
    Dementsprechend ist die Rechtsprechung des BFH schon immer von dem Satz ausgegangen: "Was zur Haupttätigkeit des freien Berufs gehört, kann nicht nach § 34 Abs. 5 EStG begünstigt sein" (so BFH-Urteil vom 12. Juli 1956 IV 23/55 U, BFHE 63, 140 [143], BStBl III 1956, 251; vgl. ferner BFH-Urteile vom 6. Dezember 1956 IV 171/55 U, BFHE 64, 338, BStBl III 1957, 129, und vom 24. Juli 1958 IV 146/57 U. BFHE 67, 297, BStBl III 1958, 389).
  • BFH, 21.02.1974 - IV R 40/72

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Überwiegen - Nebeneinkünfte -

    Auszug aus BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74
    Da die Nebeneinkünfte im Gesetz nach objektiven Kriterien bestimmt sind und die "Haupt"-Einkünfte die übrigen Einkünfte, zu denen die "Neben"-Einkünfte gehören (BFH-Urteile vom 13. September 1956 IV 238/56 U, BFHE 63, 331, BStBl III 1956, 324; vom 26. April 1968 IV R 191/67, BFHE 92, 286, BStBl II 1968, 526, und vom 21. Februar 1974 IV R 40/72, BFHE 112, 44, BStBl II 1974, 564), überwiegen müssen, kann der Antrag, der bei gegebenen Voraussetzungen die Steuervergünstigung formal auslöst, nicht Höhe und Umfang der Nebeneinkünfte beeinflussen.
  • BFH, 24.07.1958 - IV 146/57 U

    Steuervergünstigung des § 34 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) für Einkünfte

    Auszug aus BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74
    Dementsprechend ist die Rechtsprechung des BFH schon immer von dem Satz ausgegangen: "Was zur Haupttätigkeit des freien Berufs gehört, kann nicht nach § 34 Abs. 5 EStG begünstigt sein" (so BFH-Urteil vom 12. Juli 1956 IV 23/55 U, BFHE 63, 140 [143], BStBl III 1956, 251; vgl. ferner BFH-Urteile vom 6. Dezember 1956 IV 171/55 U, BFHE 64, 338, BStBl III 1957, 129, und vom 24. Juli 1958 IV 146/57 U. BFHE 67, 297, BStBl III 1958, 389).
  • BFH, 12.07.1956 - IV 23/55 U

    Abgrenzung bzw. Abgrenzbarkeit von Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit

  • BFH, 13.09.1956 - IV 238/56 U

    Berücksichtigung von Nebeneinkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

    Die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 30. November 1978 IV R 34/74 und IV R 190/74 verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • BFH, 19.03.1987 - IV R 27/86

    Zur Behandlung von Nebeneinkünften aus künstlerischer Tätigkeit bei

    Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision als unbegründet zurück (Urteil vom 30. November 1978 IV R 34/74, BFHE 126, 467, BStBl II 1979, 239).

    Auf Verfassungsbeschwerde des Klägers hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 14. Januar 1986 1 BvR 209/79, 1 BvR 221/79 (BVerfGE 71, 354, BStBl II 1986, 376) das Urteil des BFH (BFHE 126, 467, BStBl II 1979, 239) auf.

  • BFH, 17.12.1981 - IV R 19/81

    Nebeneinkünfte eines Psychotherapeuten - Tätigkeit als Lehranalytiker -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteile vom 12. Dezember 1974 IV R 198/71, BFHE 115, 33, BStBl II 1975, 476; vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31; vom 30. November 1978 IV R 34/74, BFHE 126, 467, BStBl II 1979, 239) seien die Nebeneinkünfte aus der Ausübung eines Katalogberufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht nach § 34 Abs. 4 EStG begünstigt.

    Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert die Abgrenzbarkeit i. S. des § 34 Abs. 4 EStG, daß die Nebeneinkünfte nicht nur von der freiberuflichen Tätigkeit abgrenzbar sein müssen, aus der der Steuerpflichtige seine Haupteinkünfte bezieht; die Nebeneinkünfte dürfen vielmehr überhaupt nicht aus einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten freien Berufstätigkeiten bezogen werden (Urteil in BFHE 126, 467, BStBl II 1979, 239, mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 244/84

    Beschluß des BVerfG - Steuerbegünstigung - Verfassungsmäßigkeit - Katalogberuf -

    Insoweit hat sich die Rechtslage gegenüber der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. Urteil vom 30. November 1978 IV R 34/74, BFHE 126, 467, BStBl II 1979, 239) geändert.
  • BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84

    Steuerliche Behandlung von Nebeneinkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer

    Hinsichtlich des Personenkreises, der die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) früher die Auffassung vertreten, daß nur diejenigen Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 4 EStG begünstigt sein könnten, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus der Ausübung eines der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten sog. Katalogberufe (wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) beziehen; dagegen sei die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit keine "Berufstätigkeit" i. S. des § 34 Abs. 4 EStG, da sich diese Einkünfte von den Nebeneinkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit nicht zufriedenstellend abgrenzen ließen (BFH-Urteil vom 30. November 1978 IV R 34/74, BFHE 126, 467, BStBl II 1979, 239).
  • BFH, 02.08.1984 - IV R 46/82
    NV: Ist die selbständige Tätigkeit eines unselbständig tätigen Arztes (Fachrichtung: Pathologie) als wissenschaftliche Forschungstätigkeit, Beratungstätigkeit und Gutachtertätigkeit (vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 30.3.1976 VIII R 137/75 und vom 22.9.1976 IV R 20/76) einzustufen, können die hieraus erzielten Einkünfte bei der nach § 34 Abs. 4 EStG vorzunehmenden Berechnung des Überwiegens von Einkünften nicht zu den "Haupteinkünften" gerechnet werden (Festhaltung an dem BFH-Urteil vom 30.11.1978 IV R 34/74).
  • BFH, 13.09.1984 - IV R 38/83
    NV: Die Abgrenzbarkeit i.S. des § 34 Abs. 4 Nr. 2 EStG erfordert, daß die Nebeneinkünfte nicht nur von der freiberuflichen Tätigkeit abgrenzbar sein müssen, aus der der Steuerpflichtige seine Haupteinkünfte bezieht; die Nebeneinkünfte dürfen vielmehr überhaupt nicht aus einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten freien Berufstätigkeiten bezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1978 IV R 34/74; hier: Tätigkeit als Adaptor).2.
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